Segeberger Zeitung vom 21.09.2018

Nord Express vom 19.09.2018

------------------------------------------------------------------------------------------------

Am 1. November 2011 trat die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 in Kraft.

------------------------------------------------------------------------------------------------

Zensus 2011

Auch große Wohnungsunternehmen, die viele Immobilien besitzen oder verwalten, werden im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung zum Stichtag 9. Mai 2011 um Auskunft gebeten. Dass diese Unternehmen für oft Tausende Wohnungen nicht mal eben Berge von Fragebogen ausfüllen können, liegt auf der Hand.

http://www.zensus2011.de/befragte/artikel/wie-sich-wohnungsunternehmen-beteiligen-koennen.html

------------------------------------------------------------------------------------------------

Dichtheitsprüfung hat Zeit bis 2025

Frist für Abwasserleitungen verlängert

KIEL. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume teilt mit, dass die gesetzlich vorgeschriebene Dichtheitsuntersuchung bei privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten in Schleswig-Holstein bis zum 31.12.2025 durchzuführen ist. Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten und Grundstücksentwässerungsleitungen, die gewerbliches Abwasser ableiten, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit zu überprüfen. "Ich freue mich über diesen guten Kompromiss. Wir haben damit die berechtigten Interessen der Hauseigentümer mit den Notwendigkeiten des Grundwasserschutzes in Einklang gebracht. Und wir sorgen, wie von den Gemeinden gewünscht, für rechtliche Klarheit", sagte Umweltministerin Dr. Juliane Rumpf heute (7. Oktober).

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Pressesprecher:
Christian Seyfert

-----------------------------------------------------------------------------------------------

BGH Urteil "Instandhaltungsrücklage"
Die aktuelle Entscheidung des BGH hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage und die Ausweisung über die Wohngeldabrechnung.
BGH Instandhaltungsrücklage 2009.pdf
PDF-Dokument [5.1 MB]

-----------------------------------------------------------------------------------------------

LBO Schleswig-Holstein (Stand 22.01.2009)

§ 44 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler Abs. 2

Jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Abweichungen sind zuzulassen, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

-----------------------------------------------------------------------------------------------

Auszug LBO: Land Schleswig-Holstein (LBO), § 49, Wohnungen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.


Auszug HBauO:
Hamburgische Bauordnung, (HBauO), Vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.4.2006, HmbGVBl. 2006, § 45 Wohnungen: (6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

-----------------------------------------------------------------------------------------------